GOBD

Ratgeber für steuerliche Anforderungen an Kassensysteme - GoBD

Einleitung

Ab dem 01.01.2002 wurde der Finanzverwaltung in den Rechtsgrundlagen zur digitalen Betriebsprüfung (zu finden in den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung) das Recht eingeräumt, die steuerrelevanten Daten von Unternehmen im Rahmen einer Betriebsprüfung auch in digitaler Form anzufordern. Präzisiert werden die Vorschriften durch die GoBD, die seit 2015 die GDPdU und die GoBS ersetzen.

Seit dem 01.01.2017 schreibt der Gesetzgeber neue Anforderungen für die Kassenführung mit elektronischen Kassensystemen vor. Insbesondere müssen die Tagesendsummen und alle Einzelbewegungen (Einzelbons) täglich aufgezeichnet und in maschinell auswertbarer Form für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) archiviert werden.

Wenn Sie regelmäßige Bargeldeinnahmen haben, werden Sie von der Finanzverwaltung als bargeldintensiver Betrieb geführt. Für das BMF sind Sie somit ein sog. „Hochrisikobetrieb“ und bedürfen intensiver Prüfungen.

Mit dikasse verfügen Sie ab der Version 4.4.39 über die notwendigen Anforderungen und können einer Betriebsprüfung gelassen entgegensehen.

Erklärung GDPdU, GoBS und GoBD

GDPdU

Bei der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) handelt(e) es sich um eine Verwaltungsanweisung des BMF, welche ergänzend zu den GoBS vorschreibt, dass alle steuerrelevanten Daten, die in einem elektronischen Buchführungssystem erstellt werden, 100% finanzamtkonform sein müssen. Was „finanzamtkonform“ in diesem Zusammenhang bedeutet, beschreibt die Anweisung im Detail.

GoBS

Die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) beinhalten Grundsätze wie ordnungsgemäße elektronische Buchführungssysteme auszusehen und zu funktionieren haben, damit das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung damit arbeiten kann.

GoBD

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, sowie zum Datenzugriff) betrifft sämtliche steuerlich relevanten Dokumente. Diese umfangreiche Regelung gilt seit dem 01.01.2015 für alle Unternehmen in Deutschland und löst die vorherigen Regelungen GDPdU und GoBS ab.

GDPdU + GoBS = GoBD

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.11.2014 wurden die Verordnungen zur Archivierung (GoBS) und Aufzeichnung (GDPdU) weiter konkretisiert mit dem Begriff GoBD zusammengefasst. Grundlage ist der § 147 UStG, Absatz 6. Daraus ergibt sich eine neue Archivierungsverpflichtung für Registrierkassen, die vorher so nicht existierte.

Der entsprechende Passus lautet:

„Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.“ (§147 UStG, Absatz 6)

Im Wesentlichen bedeutet dies, dass seit dem 01.01.2002 die Aufbewahrungspflichten und Zugriffsanforderungen Ihrer Kassendaten, teils drastisch verschärft wurden. Im Falle des Verstoßes gegen diese Grundsätze, kann die Finanzverwaltung Bußgelder bis zu 25.000€ verhängen. Bei erheblichen Mängeln kann der Betriebsprüfer auch zur Schätzung der Betriebsergebnisse übergehen!

Was sind digitale Unterlagen?

Nach den GoBD besteht die Pflicht zur Vorlage einer umfassenden Verfahrensdokumentation. Der Prüfer muss in der Lage sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen vollständigen Systemüberblick zu verschaffen. Dazu gehört auch ein Überblick über die im DV-System insgesamt vorhandenen Informationen (zum Beispiel Reports und Tabellen).

Welche Daten für den Betriebsprüfer interessant sind, wird durch Ihre Branche und Unternehmen bestimmt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es die folgenden Beispiele in jedem Fall steuerlich relevant sind.

  • Finanzbuchhaltung

  • Lohnbuchhaltung

  • Kostenrechnung

  • Bankkonten

  • Anlagenbuchhaltung

  • Buchungsbelege

  • Daten aus Kassensystemen

Diese Aufzählung kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Je nach Struktur ihres Unternehmens, können auch weitere Daten relevant sein: Bspw. ein Terminbuch, Inventurlisten etc. Einen abschließenden Katalog steuerrelevanter Daten gibt es nicht. Soweit Kataloge mit relevanten Tabellen erstellt oder Datenexporte inhaltlich vorkonfiguriert werden, handelt es sich immer nur um unverbindliche Vorschläge. Die Entscheidung über den Umfang der steuerrelevanten Daten liegt letztendlich im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsprüfers. Die

GoBD verpflichten die Unternehmen, diese Daten für die Dauer der allgemeinen steuerlichen Aufbewahrungspflicht unveränderbar sowie maschinell les- und auswertbar für alle drei Zugriffsarten (Z1/Z2/Z3) kumulativ – nicht etwa nur alternativ – vorzuhalten.

Datenzugriff bei einer Betriebsprüfung

Im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung erhält der Prüfer ein Zugriffsrecht auf die Daten des Steuerpflichtigen. Dabei wird zwischen den drei Zugriffsarten 1,2 und 3 unterschieden. Welche Art(en) des Zugriffs der Prüfer wählt, bleibt ihm überlassen – der Steuerpflichtige muss daher auf alle drei Fälle vorbereitet sein.

Unmittelbarer Zugriff (Z1)

Der Prüfer kann vor Ort im Nur-Lese-Zugriff durch Nutzung der vorhandenen Hard- und Software auf die Daten zu. Der unmittelbare Zugriff schließt Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten ein.

Mittelbarer Zugriff (Z2)

Beim mittelbaren Datenzugriff müssen die steuerlich relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können.

Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung mit den im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung des Prüfers durch mit dem DV-System vertraute Personen verpflichtet.

Datenträgerüberlassung (Z3)

Dem Prüfer werden gespeicherte Unterlagen und Aufzeichnungen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werden alle zur Auswertung notwendigen Informationen (z. B. Dateistruktur) bereitgestellt. Die Auswertung der Daten erfolgt mit eigener Software der Finanzverwaltung.

Wichtig:

  • Sie müssen alle 3 Zugriffswege zur Verfügung stellen können, denn der Prüfer entscheidet welche Zugriffsart angewandt wird.

  • Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Datenerfassung. Diese Frist besteht auch nach erfolgter Betriebsprüfung weiter.

Erfüllungskriterien für Kassensysteme nach GoBD

  • Jede Einnahme und Ausgabe ist einzeln aufzuzeichnen

  • Die Daten müssen jederzeit verfügbar sein

  • Unverzüglich lesbar

  • Unveränderbar

  • Vollständig

  • Maschinell auswertbar

Unter „maschineller Auswertbarkeit” versteht das BMF den „wahlfreien

Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit”.

  • Kassendaten sind 10 Jahre Aufbewahrungspflichtig, inkl. der Einzeldaten

  • Die erforderlichen Organisationsunterlagen, z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen, sind historisiert vorzuhalten.

  • Einzeldaten inkl. Strukturinformationen sind in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung zu stellen

  • Es ist der Nachweis zu führen, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden

  • Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig

  • Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form ("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen") unzulässig.

Einzelaufzeichnungspflichtige Daten nach GoBD

  • Alle einzeln mit der Kasse gebongten Einnahmen (Journaldaten) müssen unverändert und maschinell auswertbar gespeichert werden. Kann der Kassenprüfer nicht nachvollziehen wie viele Artikel für wie viele Kunden gebongt wurden, liegt wahrscheinlich eine Verdichtung der Daten vor! An dieser Stelle darf der Prüfer bereits zur Schätzung übergehen.

  • Wichtig: Mangels wahlfreier Zugriffsmöglichkeit, akzeptiert die Finanzverwaltung daher keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte Datenfelder und -sätze aufführen.

  • Neben den Journaldaten sind auch Auswertungs-, Programmier- und

Stammdatenänderungsdaten aufzubewahren.

  • Einsatzorte und –zeiträume der Kassen sowie die unbaren Zahlungsarten (EC-Karte, Lastschrift oder Kreditkarte) sind ebenfalls zu dokumentieren.

  • Bewahren Sie außerdem alle Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen, oder Anweisungen zum Programmieren des Gerätes auf.

  • Alle Aufzeichnungen müssen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden.

  • Wichtig: Verdichtung der Daten, wie sie bei ganz vielen konventionellen Kassen erfolgt, ist unzulässig (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im täglichen oder monatlichen Z-Bericht). Ebenso unzulässig ist das Vorhalten der Daten in ausschließlich gedruckter Form nach den Tagesabschlüssen

(„Z-Streifen“, „Journal-Streifen“, oder „Bonjournal“).

Betriebsprüfungsansätze

Über die Datenqualität wissen Unternehmer meist nicht Bescheid. Betriebsprüfer führen mit den überlassenen Daten in der Regel eine Reihe von Standardtests durch. Beispielsweise Chi-Quadrat Analyse, Tests nach dem Benfordschen Gesetz und einige mehr.

Folgende Punkte werden meistens geprüft:

  • Anzahl Kunden

  • Anzahl der Bons

  • Belegdatum ist Sonntag

  • Benford

  • Bonsumme Histogramm

  • Chi-Quadrat Test

  • Doppelbelegung Bonsumme

  • Fallunterscheidung Bonsumme

  • Filialumsatz für Betriebsvergleich

  • Lücken Bonnummern

  • Nullbons

  • Stornoübersicht

  • Summe der fakturierten Artikel je Warengruppe

  • Summe der in Rechnung gestellten Beträge

  • Tageseinnahme eines Wochentags

  • Zeitreihenanalyse Kalendertag

Mitwirkungspflicht für die Unternehmen

Die Unternehmen unterliegen der Mitwirkungspflicht. D.h. sie müssen sicherstellen, dass ihre Kassen alle genannten Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) erfüllt.

Genauso muss der Zugriff auf diese Daten (GDPdU) uneingeschränkt möglich sein und alle steuerlich relevanten Daten müssen diesen Grundsätzen entsprechend aufgezeichnet und gespeichert werden (GoBD).

Die GoBD gelten auch für Alt-Daten nach einer Systemabschaltung, nach einer

Datenmigration auf neue Systeme oder im Falle der Archivierung. Daher müssen Alt-Daten ebenfalls maschinell auswertbar und für alle Arten des Datenzugriffs vorgehalten werden.

Für die Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen einer GoBD-konformen Speicherung bzw. Archivierung steuerrelevanter Daten ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

Verhalten bei einer Betriebsprüfung in der Übergangszeit

Sollten Sie Ihre Kasse nach 1996 gekauft haben und technisch nicht auf das ab 2002 geforderte Niveau aufrüsten können, lassen Sie sich dies bitte schriftlich von Ihrem Kassenhersteller bestätigen. Falls innerhalb dieser Übergangszeit eine Betriebsprüfung stattfinden sollte, beherzigen Sie bitte folgende Hinweise. Journaldaten (meist Papierrolle mit allen Einzelbuchungen) dürfen nur dann gelöscht werden, wenn alle Belege im Belegzusammenhang die Gewähr für eine vollständige Erfassung der Einnahmen bieten.

Dazu gehören vor allem:

  • Der fortlaufend nummerierte Tagesabschluss

  • Nachweis der Stornobuchungen und Reklamationen

  • Nachweis der Umsätze, die über Trainerfunktion gebucht wurden

  • Finanzbericht (Aufteilung der Zahlungswege)

  • Bedienerbericht

  • Diese Belege müssen bei jedem täglichen Kassenabschluss ausgedruckt und aufgehoben werden.

Alle Organisationsunterlagen müssen ebenfalls vorhanden sein:

  • Bedienungs-, Programmieranleitung

  • Protokoll über Änderungen im Programm (z.B. Preisänderungen)

  • Kassieranweisungen (Arbeitsanweisungen für das Personal)

  • Preisverzeichnisse

Zu beachten bei der Kassenführung

  • Erfassungsgrundsätze

    • Vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet

    • Materielle und formale Richtigkeit (Geld und Beleg)

    • Jede Buchung benötigt ein Beleg

    • Fortlaufende Nummern auf den Belegen

    • Privateinlagen und Privatentnahmen sind täglich aufzuzeichnen

    • Geldverschiebungen Kasse an Bank müssen mit Beleg dokumentiert sein

    • Soll-Bestand muss immer mit Ist-Bestand der Kasse übereinstimmen

    • Der Kassenbestand kann nie negativ sein!

    • Kassendifferenzen sind mit Beleg auszuweisen.

  • Zählprotokoll

Mit dem Zählprotokoll stellen Sie sicher, dass die Kasse nicht nur monetär, sondern auch rechenmäßig geführt wird. Lassen Sie Ihr Personal die Kasse täglich zählen und ein Protokoll führen. Dies hat eine große Beweiskraft.

  • Kassenbericht

Erstellen Sie täglich einen Kassenbericht / Tagesabschlussbericht und weisen Sie Kassendifferenzen aus.

Haben Sie nie Kassendifferenzen wird dies vom Prüfer bemängelt.

  • Kassenbuch

Führen Sie das Kassenbuch. Im Kassenbuch werden alle Geschäftsvorfälle in

chronologischer Form ausgewiesen. Enthalten ist: Datum, Einnahme, Ausgabe und Bestand. Es werden nur Ausgaben und Einlagen eingetragen, die tatsächlich der Kasse entnommen wurden. Das Zählprotokoll und der Kassenbericht würden sonst nicht aufgehen. Führen Sie das Kassenbuch täglich. (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO)

  • Kassensturz

  1. Ermitteln des Geldbestandes lt. Zählprotokoll

  2. Führen Sie einen Tagesabschluss (o. Zwischenabschluss) durch

  3. Kassenanfangsbestand zum Betrag hinzuaddieren (oder zum Endbestand des

Vortages)

  1. Vergleichen des tatsächlichen Geldbestandes mit dem rechnerischen Bestand.

  2. Kassendifferenzen klären und Differenzen im Kassenbuch ausweisen.

Verarbeitung der GoBD-Anforderungen in dikasse

Diedikasse verfügt ab der Version 4.4.39 über die notwendigen Anforderungen:

Belegfunktion und Vollständigkeit

  • alle Buchungsvorgänge werden detailliert und nachvollziehbar gespeichert.

  • Automatische und fortlaufende Belegnummern für jede Transaktion.

  • Archive für Rechnungen und Tagesabschlüsse.

Elektronisches Radierverbot

  • Bewegungsdaten können nicht gelöscht werden bei vorhandenen Umsätzen.

  • Es gibt keine Funktion, um einmal erfasste und abgeschlossene Vorgänge zu

löschen.

  • Weder der Kassierende noch die Aufsicht können die Daten des Tagesabschlusses

und des Kassenbuchs verändern.

  • Fehlerhafte Bons müssen storniert werden.

  • die Buchungsvorgänge und Stornovorgänge sind fortlaufend nummeriert.

  • Nachträgliche Änderungen von Stammdaten, Artikelpreisen, USt - Sätzen oder

Bezeichnungen ändern die zuvor erfassten historischen Daten (Kassenjournal), die auf diesen Stammdaten basieren, nicht.

  • Stammdaten- und Belegänderungen sind zeitlich und inhaltlich nachvollziehbar protokolliert.

  • Jede Transaktion wird gespeichert.

  • Berichte (Tagesabschlüsse) werden fortlaufend nummeriert und separat gespeichert, ohne die zu Grunde liegenden Einzelbuchungen zu löschen oder ersetzen.

  • Bisherige Steuerprüfungen haben das System erfolgreich geprüft, da die Prüfsummen zwischen Belegkopf und Belegposition im Zusammenhang mit den Tagesabschlussberichten übereinstimmen müssen.

  • dikasse verfügt über eine Absicherung gegenüber fremden Zugriffen, welche projektspezifisch konfiguriert werden kann mithilfe von der dishell-Applikation.

Nachvollziehbarkeit

  • Die Funktionsweise der Kasse mit allen Schnittstellen ist beschrieben.

Datenzugriff für die Finanzverwaltung

  • Die Kassensoftware bietet eine GDPdU Ausgabe Schnittstelle, somit sind alle relevanten Kassendaten sind für den Steuerprüfer exportierbar und digital einlesbar.

Hinweis:

Für die Datensicherheit ist der Anwender selbst verantwortlich. Dies bedeutet die Ausführung einer regelmäßigen Datensicherung liegt in dessen Verantwortung.

Finanzielle Unterstützungen

Unterstützung des Bundes

Die Unternehmensberatung zum Zweck der organisatorischen Umsetzung der GoBD ist förderungswürdig. Beim BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) können Zuschüsse aus dem Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ beantragt werden.

Wenn das beratene Unternehmen alle Bedingungen erfüllt erhält es einen Zuschuss zum Beraterhonorar. Dieser Zuschuss hängt natürlich davon ab, welche Beratungskosten in Rechnung gestellt werden. Weitere Faktoren sind der Standort und die Bedürftigkeit des antragstellenden Unternehmens. In den neuen Bundesländern werden bis zu 80 Prozent der Beratungskosten übernommen, in den alten Bundesländern nur 50 Prozent. Unternehmen „in Schwierigkeiten“ erhalten unabhängig vom Standort 90 Prozent der Beratungskosten erstattet.

Unterstützung der Länder

Finanzielle Unterstützung gibt es z. Zt. nur im Freistaat Bayern. Mit dem sog. „Digitalbonus.Bayern“ unterstützt Bayern kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dabei, sich für die Herausforderungen der digitalen Welt optimal aufzustellen.

Gefördert werden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen Hard- und Software.

Innerhalb des Förderprogramms „Digitalbonus.Bayern“ kann zwischen drei Varianten gewählt werden:

  • Digitalbonus Standard: Bis zu 10.000 Euro Zuschuss für die Digitalisierung von Unternehmensbereichen und IT-Sicherheit

  • Digitalbonus Plus: Bis zu 50.000 Euro Zuschuss für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt.

  • Digitalkredit: Bis zu zwei Mio. Euro zinsverbilligtes Darlehen der LfA Förderbank Bayern

Weitere Planungen des BMF

Veröffentlichung:

„Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor (13.07.2016)“

Das hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit wird Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam bekämpft.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Dazu der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister:

„Mit dem Gesetz gehen wir konsequent gegen Manipulationen der Umsätze und

Steuerhinterziehung vor. Dafür setzen wir auf zertifizierte Sicherheitstechnologien bei

elektronischen Registrierkassen und harte Kontrollen durch die Finanzämter. Zukünftig

wird damit gezinkten Kassenaufzeichnungen ein Riegel vorgeschoben.“

Künftig müssen nach dem Gesetzentwurf die sogenannten Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische

Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale

Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren. Der Gesetzentwurf schreibt keine bestimmte Lösung vor, sondern ist technologieoffen und herstellerunabhängig ausgestaltet. Damit wird den jeweiligen Verhältnissen der verschiedenen Wirtschaftszweige Rechnung getragen, außerdem kann so technische Innovation berücksichtigt werden.

Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt heute schon viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.

Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Sie wäre aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere bei Wochenmärkten, Gemeinde-, Vereinsfesten oder Hofläden und Straßenverkäufern sowie Personen, die ihre Dienstleistungen nicht an festen Orten gebieten. Ausnahmen wären zudem nicht rechtssicher abgrenzbar. Die Kontrolle einer verpflichtenden Nutzung von Registrierkassen wäre zudem mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.

Der Gesetzentwurf sieht eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor. Es wird damit ausdrücklich gesetzlich normiert, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern. Eine Belegausgabepflicht ist nicht vorgesehen, da steuerliche Kontrollen auch ohne eine derartige Pflicht möglich sind.

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle in Unternehmen soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden.

Diese Kassen-Nachschau soll als eigenständiges Verfahren speziell zum Zwecke der Überprüfung von Aufzeichnungen mittels Registrierkassen eingeführt werden.

Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der

technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Sicherheitseinrichtung ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2020 einzusetzen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.

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